General Terms and Conditions of Purchase of ACTEGA Metal Print GmbH

(September 2021)

1.       Field of application, Placing of Orders, Differing Conditions

1.1     These General Terms and Conditions of Purchase apply to the purchase of goods as well as services and work services.

1.2    These General Terms and Conditions apply exclusively to companies within the meaning of § 14 BGB, which means natural or legal persons who, when entering into a legal transaction, act in the course of their commercial or independent professional activity. These General Terms and Conditions of Purchase also apply to all future orders. This also applies, if we do not explicitly refer to the application of these General Terms and Conditions of Purchase for future orders from our suppliers and contractors (hereinafter referred to as “Supplier”). They also apply in addition to special conditions agreed in individual cases. Different and ancillary agreements must be in writing.

1.3     Only orders placed by us in writing or in text form are binding. This also applies to later additional agreements, changes and/or amendments. The Supplier must confirm our order in writing within a reasonable period, in any case no later than two weeks after the order date. After this period, we are entitled to cancel our order.

1.4   Our General Terms and Conditions apply exclusively; other general terms and conditions, in particular the Supplier’s terms of sale, do not apply, even if we do not expressly contradict them unless we expressly agree to its applicability. Our General Terms and Conditions of Purchase shall also apply, if we unconditionally accept the delivery/performance of the Supplier, knowing that the terms of sale conflict with or deviate from our General Terms and Conditions of Purchase. Neither a failure of objection, nor the payment or acceptance of the goods constitute an acknowledgment of third-party terms and conditions.

 

2.       Breach of Obligations

The statutory claims regarding breach of obligations shall apply unless agreed to the contrary or supplementary:

2.1     Delays

2.1.1  The agreed delivery dates and place of performance shall be binding. Unless explicitly agreed in writing, delivery periods shall commence on the date of order. In case of purchase contracts, compliance with the delivery dates and delivery periods shall be measured according to the receipt of the goods or, in case of service contracts, according to the rendering of the service and, in the case of contracts for work and services, according to the achievement of the success of the work at our premises or at the agreed place of delivery or performance.

2.1.2  To allow us to make and facilitate necessary organizational preparations (e.g. creation of storage capacities), the Supplier is not entitled to deviate, without our prior written consent, from the delivery/performance dates or other terms specified in the order. This also applies to early deliveries/performances or partial deliveries/performances.

2.1.3   Supplier shall inform us without delay including notification of reasons, if a (partial) delivery or service will or may be delayed or will or may not be fulfilled.

2.1.4   If Supplier fails to make the delivery or service in a timely manner, we are entitled to assert any statutory claims. In particular, we are entitled, upon expiry of a reasonable extension, to demand compensation instead of demanding performance of the contract and to withdraw – even only with regard to the part that has not been fulfilled – from the contract. If we demand compensation, the Supplier is entitled to prove that the Supplier did not culpably breach any duties. The previously mentioned extension is not necessary if we agreed on a fixed date.

2.2     Defective Deliveries/Performances

2.2.1  The Supplier promises to furnish its deliveries/services in accordance with the agreed specifications and to carry out a thorough function and quality check prior to delivery. The Supplier furthermore ensures that its deliveries/services comply with all applicable laws and any regulations of authorities etc. The delivered goods shall be labelled in accordance with any existing statutory provisions and EC/EU directives. Prior to delivery, the Supplier undertakes to send all necessary product information in the most up-to-date form, in particular on composition and durability, e.g. safety data sheets, processing instructions, labelling regulations, assembly instructions, occupational health and safety measures and specifications. In the case of delivery of machines and equipment, the Supplier additionally assures that these comply in particular with the requirements of the GPSG and the regulations based thereon and bear the CE mark.

2.2.2  If the Supplier provides services on our premises, he shall notify the coordinator named by us of the start and scope of the work and coordinate the procedure with the coordinator. In this context, the coordinator is authorized to issue instructions.

2.2.3  We inspect the goods at the place of destination as part of our business operations. Our incoming goods inspection is limited to obvious transport damage and identity and quantity checks. Notifications of defects are considered timely if they are made within 8 working days after delivery. Payments do not mean a waiver of the right of complaint. We only accept rejected goods for the account and risk of the Supplier and store them in his name.

2.2.4  In the event of defective performance, the Supplier shall also be liable for damages incurred by us in the ordinary course of business prior to the processing of the goods due to undetected defects in the delivered goods. In this case, the Supplier shall indemnify us against claims for damages by third parties upon first request.

2.2.5   The Supplier guarantees that his deliveries/services and their contractual use do not infringe any patent rights, copyrights or other industrial property rights of third parties.

2.3      REACh

2.3.1 The Supplier is responsible for ensuring that his deliveries comply with the statutory provisions, in particular Regulation (EC) 1907/2006 on the Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals (REACh Regulation).

2.3.2   The Supplier ensures that any substances in the goods of the Supplier are, if and to the extent necessary under the REACh regulation, registered unless the substance is excepting from registration.

2.3.3  The Supplier shall provide us with any material safety data sheets as provided for in the REACh regulation and with any further information required under Section 32 of the REACh regulation. Upon our request, the Supplier shall furthermore provide us with any information pursuant to Section 33 of the REACh regulation.

2.3.4  Suppliers who have their registered office in non-EU member states shall undertake to comply with the statutory provisions, in particular in accordance with Regulation (EC) 1907/2006 on the Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals (REACh Regulation), by an Only Representative. The Only Representative based in the EU must be notified to us by name with the address in the European Union and the REACh conformity must be confirmed with the details of the product or its individual product components prior to delivery, but at the latest with the order confirmation. We shall be notified of any changes immediately.

2.3.5   If the Supplier does not comply with any of the foregoing provisions in this Section 2.3, we are entitled to cancel the respective order at any time and to refuse (acceptance of) the respective delivery at Supplier’s costs.

 

3.       Damages and Indemnification for Third-Party Claims

3.1     Unless otherwise agreed, the Supplier’s liability shall be governed by the statutory provisions.

3.2    To the extent that the Supplier is responsible for a product damage, he shall be obliged to fully indemnify us against claims for damages by third parties (including reasonable legal prosecution and defense costs, expenses, fees, taxes, etc. as well as reasonable advance payments) upon first request, if the cause (in relation to us) is within his sphere of control and organization.

3.3     If third-party claims are lodged against us due to alleged infringement of intellectual property rights in respect of the deliveries/services furnished or due to alleged infringement of a reservation of title or other tangible entitlements to the goods(s) delivered or service(s) provided, the Supplier undertakes to hold us harmless from these third-party claims in this respect (including reasonable legal proceedings and defense costs, expenses, fees, taxes, and reasonable advance payments etc.).

 

4.        Limitation Periods

The limitation period for breaches of duty due to poor performance shall be 36 months from the date of transfer of risk. If the Supplier has fraudulently concealed a defect, the limitation period shall be extended to 10 years.

 

5.       Transport/Packaging/Origin of Goods

5.1      Unless expressly agreed otherwise, the Supplier shall deliver the goods to the DDP destination (Incoterms 2020).

5.2     The Supplier shall, at its own expense and risk, take out a transport insurance by the usual route in the usual manner to the specified destination. Until delivery at the place of destination, the Supplier shall bear all risks of loss and/or damage to the goods and shall complete all formalities. The risk shall not pass to us until the goods have been delivered to us at the place of destination.

5.3     The Supplier must take out transport insurance for the goods at his own expense, which entitles us to claim directly from the insurer and to provide us with the insurance policy or other proof of insurance coverage.

5.4     The Supplier has to bear all charges and expenses relating to the goods, as well as freight costs and all other costs arising from section 5.1 above, including loading and unloading costs at destination. The Supplier must also bear all costs arising from the above section 5.2.

5.5     The Supplier is obliged to inform us in writing or in text form about the percentage of goods or services of US origin. We are also entitled to request the Supplier to provide free certificates of origin and quality relating to the goods.

5.6    Delivery items must be packed properly and environmentally friendly, delivered in appropriate and licensed containers and means of transport and according to our respective shipping instructions. In addition and for hazardous goods, the Supplier must also comply with the provisions of the Hazardous Substances Ordinance.

 

6.        Assignment and Set-Off

6.1     The rights and obligations from the contract shall only be transferred by any of the contracting parties upon prior consent of the other. This does not apply to the assignment of cash receivables. However, we are free to assign other claims of our affiliated companies. We will inform the Supplier accordingly. In this case, the Supplier may withdraw from the contract.

6.2      Setting off counterclaims or the assertion of a right of retention by the Supplier shall only be permissible, if the Supplier’s claims are undisputed and due or have become final and legally binding.

 

7.       Retention of Title

Since the ordered goods usually pass into our products as a result of treatment or processing and any retention of title thereby expires, all goods delivered to us must be free of such reservations and third-party rights (such as pledges), other creditors’ rights based on the assignment of claims, the ownership-transfer of goods for security, or other forms of security for loans, the sale of claims, lease-purchases, conditional sales etc.). Therefore, we explicitly do not accept any Supplier’s retention of title.

 

8.       Documents, Confidentiality and Data Protection

8.1     Models, tools, templates, drawings, documents etc. that we provide for the execution of an order remain our property and are to be treated confidential. They may not be made available to third parties for inspection or disposal, used for the production of goods for third parties, or reproduced without our prior approval. They shall be returned to us immediately after completion of the order.

8.2     The provision in section 8.1 applies accordingly to any other confidential information.

8.3     The confidentiality obligation pursuant to sections 8.1 and 8.2 shall be disclosed in a reasonable manner to all legal representatives, employees and other third parties who the Supplier uses to fulfill his obligations arising from our order.

8.4      The Supplier undertakes to comply with data protection in accordance with the General Data Protection Regulation (GDPR) or the German Federal Data Protection Act (BDSG). He has to design his organization in such a way that it fully meets the requirements of data protection.

8.5  As far as we are processing personal data of the Supplier, the processing shall be governed by the provisions of our data protection declaration, available at https://www.altana.com/data-privacy-statement.html. Our data protection information acc. Art. 13, 14, 21 and 77 GDPR can be viewed at: 
https://www.altana.com/transparency.html.

 

9.       Payment

9.1    Prices shall be fixed prices excluding value added tax. Unless otherwise expressly agreed in writing, offers, cost estimates and other price calculations made by the Supplier shall not be reimbursed by us. The applicable payment terms result form our order if the order is made in written form which includes emails.

9.2     Each order requires a separate invoice in duplicate, stating our order number. Payment shall only be effected to the Supplier specified in the order.

9.3    Payments made by us shall not be deemed as acceptance of the conditions, goods and services shown in the invoice. We expressly reserve the right to assert our rights due to services/deliveries not or not properly performed as well as the complaint of the invoice for other reasons.

9.4     If the Supplier pays license fees to foreign contractors, we are obliged to withhold withholding taxes in accordance with Section 50a of the Income Tax Act, unless the Supplier provides us with an exemption certificate in accordance with Section 50d of the Income Tax Act.

 

10.     Withdrawal from the Contract/Termination

We are entitled to terminate the contract for important reasons by withdrawal or termination. An important reason shall particularly exist, if (i) the relationship of trust has been significantly disturbed due to circumstances occurring after the conclusion of the contract, (ii) the financial situation of the Supplier has deteriorated significantly so that the performance of the contract is endangered or (iii) other circumstances have occurred which make it unreasonable for us to continue the contract with the Supplier. A significant deterioration in the financial situation of the Supplier, so that the fulfilment of the contract is endangered, shall be deemed to have occurred in particular, if the Supplier’s credit ranking with recognized rating agencies such as Creditreform, Moodys, Fitch etc. has deteriorated so significantly that we can justifiably assume, taking into account the interests of the Supplier, that the Supplier will not fulfil its contractual obligations or will not fulfil them on time. Such a deterioration shall be deemed to exist in particular if the Supplier’s solvency index at Creditreform falls below 499 or the rating at international agencies (Moodys, Fitch etc.) falls to CCC (or its equivalent) or worse. Any records, documents and plans prepared by the Supplier up to the time of termination or withdrawal must delivered to us immediately.

 

11.      Force Majeure

We are entitled to withdraw from the contract in whole or in part, if any force majeure events, labor disputes, breakdowns through no fault of our own, civil commotions, measures of authorities or any other comparable inevitable events through no fault of our own occurred and if such an event continues for a material duration and if such an event results in a material reduction of our demand.

 

12.      Further Obligations of the Supplier

12.1   The Supplier is obliged to manufacture any goods under the contract in compliance with any applicable laws and regulations on health and safety and on protection of employees and the environment. Subject to other obligations, Supplier will apply the guidelines of ALTANA’s Code of Conduct, which can be found on the following website: https://www.altana.com/company/corporate-guidelines-/-compliance-altana-ag.html and which can be obtained by the Supplier free of charge.

12.2    The Supplier shall comply with our applicable safety regulations when entering our factory premises while fulfilling the contract.

12.3   The Supplier is aware that the export of certain goods by us – e.g. due to their type or their intended use or final destination – may be subject to approval. The Supplier must therefore meet all requirements of the national and international customs and foreign trade law applicable to us, including embargo regulations and export controls. The Supplier must provide us with all information and data, which we need to comply with the applicable foreign trade law for export and import as well as in the case of resale for re-export, in writing at the earliest possible date before the planned delivery.

12.4    The Supplier may only refer to an existing business relationship with us with our prior written consent, unless the reference is necessary to fulfill the contract.

12.5    The Supplier shall undertake to implement effective quality assurance measures and to use a quality assurance system in accordance with ISO 9000 ff. or equivalent. We shall have the right to inspect these measures on site at the   Supplier.

12.6    The Supplier is obliged to keep spare parts for the goods delivered to us for a period of at least 15 years after delivery.

 

13.      Mindestlohngesetz (MiLoG), Minimal Wage Confirmation (Guaranteed Minimum Wage)

13.1   The Supplier declares and undertakes to employ his own employees – especially, if they are defined to fulfill the contractual obligation towards us – in accordance with the applicable regulations of the Minimum Wage Act, in particular to pay them the minimum wage provided for in the Minimum Wage Act.

13.2   Upon our request, the Supplier will immediately provide us with the relevant documents (in particular time sheets and payrolls) to prove that he has complied with the applicable regulations of the Minimum Wage Act, in particular paying the provided minimum wage.

13.3   Should the Supplier make use of another contractor, service provider or subcontractor for the fulfilment of his contractual obligations towards us, he undertakes to also subject these to a comprehensive obligation to provide evidence of compliance with the provisions of the Minimum Wages Act.

13.4   In the event that the Supplier does not or not fully comply with the above obligations or in the event of false statements regarding compliance with the Minimum Wages Act, we shall be entitled to terminate the contractual relationship with the Supplier without notice. Such right of termination shall also exist, if a contractor, service provider or other subcontractor commissioned by the Supplier, whose employees are defined to fulfil the contractual obligations of the Supplier towards us, does not comply with the regulations of the Minimum Wages Act.

 

14.    Acceptance

14.1   All acceptances of work performances within the meaning of §§ 631 ff. BGB (German Civil Code) as well as of other services shall be made in writing and using our acceptance report.

14.2   The acceptance does not take place through implied actions such as the use of the work; the client must always expressly declare it. Other notional acceptances are excluded as well.

14.3    Also for work performance contracts, a formal acceptance according to the above Section 14.1 must take place as a prerequisite for payment.

 

15.     Applicable Law

The laws of the Federal Republic of Germany excluding the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall govern this contract.

 

16.     Place of Jurisdiction

Place of jurisdiction shall be, at our discretion, either the court which is responsible for our registered office or the court at the Supplier’s registered office which is responsible according to the relevant statutory provisions.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ACTEGA Metal Print GmbH

(Stand: September 2021)

1            ALLGEMEINES

1.1         Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (Kunden) im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt).

1.2         Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge, die zwischen der ACTEGA Metal Print GmbH mit Sitz in Lehrte und Kunden abgeschlossen werden. Hierzu zählen sowohl Verträge, die über die gängigen Vertriebswege (u.a. Bestellungen per E-Mail und Fax) abgeschlossen werden.

1.3         Der Verkauf an Verbraucher ist ausgeschlossen.

1.4         Die Vertragssprache ist englisch.

1.5         Sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.6         Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

2            ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

2.1         Allgemein

2.1.1      Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden auf dieser Grundlage eine verbindliche Bestellung abzugeben. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.

2.1.2      Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache alleine enthält nicht die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.

3            PROBEEXEMPLARE, UNTERLAGEN, MUSTER

3.1         Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind.

3.2         An dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Ware, die vom Kunden nicht gesondert vergütet worden sind, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese sind auf unser Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) an uns herauszugeben. Eigentumsrechte an Mustern behalten wir uns nicht vor, sofern der Kunde die Muster in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet. Sofern diese Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz 1 aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung.

3.3         Die Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise vertragsgegenständliche Lieferungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.

4            PRODUKTBESCHAFFENHEIT UND GARANTIEN

4.1         Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen.

4.2         Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

4.3         Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und/oder durch Versuche erfolgt nach aktuellem Kenntnisstand. Vor der Verwendung unserer Ware obliegt es dem Kunden, die Qualität und Eignung unserer Ware für die von ihm geplante Verarbeitung und Anwendung, auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter, zu prüfen.

5            ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, SICHERHEITSLEISTUNG

5.1         Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und auf eines unserer Bankkonten in Euro zahlbar. Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden unser Sitz. Bei Export der Waren gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen. Eine rechtzeitige Zahlung liegt nur dann vor, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.

5.2         Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig, ohne dass es einer vorhergehenden gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

5.3         Die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführungen von Lieferungen können von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.

5.4         Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Kunden, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung oder erfolgt eine nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung und ist hierdurch die Leistungsfähigkeit des Kunden zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gefährdet, sind wir zusätzlich berechtigt, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten.

5.5         Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.6         Die Bezahlung mit Wechseln ist nur zulässig, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Hergabe von Wechseln zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Zahlung mit Akkreditiv gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der jeweils aktuellen Fassung.

6            LIEFERUNGEN, VERSAND UND HÖHERE GEWALT

6.1         Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns schriftlich bestätigt werden.

6.2         Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Ziffer 6.2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.

6.3         Sofern ein Fall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziffer 6.2 vorliegt, sind wir – unbeschadet der in Ziffer 6.2 genannten Rechte –  auch berechtigt, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zunächst nur Teillieferungen vorzunehmen und die Liefermengen unter unseren Kunden, einschließlich konzernangehörigen Gesellschaften, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zu kürzen bzw. die Lieferung zu unterbrechen. Hierüber werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Eine Fortsetzung der Lieferung bzw. die Lieferung der nach Kürzung verbliebenen Restmengen erfolgt nach dem Wegfall des Falls der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziff. 6.2. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 6.2 bleiben unberührt.

6.4         Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des genannten Nettolieferpreises. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den jeweils vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

6.5         Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) beruht.

6.6         Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 6.4 und 6.5 gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt (§ 281 Absatz 2 BGB).

6.7         Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

6.8         Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Kunden ab Werk bzw. Auslieferungslager.

6.9         Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

6.10       Falls bei Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden kein Vertreter des Kunden anwesend ist, der die Ware entgegennimmt, und falls keine erkennbare, für die Auslieferung zugängliche, gesicherte und abschließbare Abladefläche/Depot an der Lieferadresse vorhanden ist, reicht die Bestätigung des Fahrers (des Transportunternehmens) als Nachweis aus, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand ausgeliefert wurde.

6.11       Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Leihbehältnisse; diese sind nach unserer Wahl restentleert im Tausch an uns zurückzugegeben oder frachtfrei an uns zurückzusenden. Soweit uns gesetzliche Rücknahme- und Verwertungspflichten treffen, bieten wir ihnen an, restentleerte Verpackungen am Betriebsstandort zurückzunehmen oder wir nennen Ihnen einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt. Auf eine Hinweispflicht nach § 15 Verpackungsgesetz wird verzichtet.

7            PREISE

7.1         Erteilte Aufträge werden von uns zu den vereinbarten Preisen und mangels gesonderter Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Unterliegen die Aufträge auch anderen Steuern, so sind die entsprechenden Steuern nicht in den Preisen enthalten. Alle diese Abgaben gehen zu Lasten des Käufers und werden vom Verkäufer zum geltenden Steuersatz zusätzlich zum (Netto-) Preis in Rechnung gestellt.

7.2         Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg, ab Werk (EXW), unverzollt, bei Lieferung in Einwegverpackungen (Fässer und Container). Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung.

7.3         Wir sind berechtigt, die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.

8            EIGENTUMSVORBEHALT

8.1         Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt “Vorbehaltsware”), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

8.2         Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Beschädigung und Diebstahl, und auf eigene Kosten zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, falls der Kunde seinen Verpflichtungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet, diese Sicherungsabtretung aufzudecken und die Forderung unmittelbar einzuziehen.

8.3         Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder im Falle der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.

8.4         Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

8.5         Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

8.6         Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.7         Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Ziffer beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

8.8         Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

8.9         Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.10       Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.11       Ab Zahlungseinstellung des Kunden, oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

8.12       Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in das die Waren geliefert werden, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Lässt das Recht dieses Landes den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet das Recht dieses Landes es uns aber, sich andere Rechte, die in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften) mitzuwirken. Soweit es auch solche anderen, der Absicherung des Lieferanten dienenden Rechte nicht gibt, hat der Kunde auf unser Verlangen gleichwertige anderweitige Sicherheiten zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

9            GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE

9.1         Der Kunde hat die gelieferte Ware – erforderlichenfalls, soweit zumutbar, durch eine Probeverarbeitung – nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten wie Auftrags-, Chargen-, Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Verdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in Ziffer 10.6 genannten Verjährungsfrist zu rügen. Mängelrügen müssen stets eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.

9.2         Die Mängelrüge nach Ziffer 9.1 muss schriftlich erfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

9.3         Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gilt die gelieferte Ware im Falle von erkennbaren Mängeln als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

9.4         Im Falle von erkennbaren Mängeln muss die beanstandete Ware im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen können, es sei denn, dass wir durch schriftliche Erklärung hierauf ausdrücklich verzichten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Ware sicherstellt.

9.5         Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zurücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumutbar, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie in den in Ziffer 10 genannten Grenzen Schadensersatz. Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung gelten nicht im Falle eines nur unerheblichen Mangels, aber das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Ziffer 10 bleibt auch in diesem Falle unberührt.

9.6         Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffer 10.1 (1) bis (8).

10          HAFTUNG, AUSSCHLUSS UND BEGRENZUNG DER HAFTUNG

10.1       Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für

(1)    die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf,

(2)    die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,

(3)    die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(4)    die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,

(5)    Arglist,

(6)    anfängliche Unmöglichkeit,

(7)    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder

(8)    sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

10.2       Sofern uns nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

10.3       Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) verletzt haben.

10.4       Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.5       Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

10.6       Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffer 10.1 (1) bis (8).

10.7       Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.8       Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn und soweit (i) die Ursachen der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind oder (ii) uns im Verhältnis zum Kunden keine Haftung für Ursachen der Inanspruchnahme durch den Dritten trifft, die in unseren Herrschafts- und Organisationsbereich fallen.

11          COMPLIANCE

Wir haben den Compliance-Gedanken und ethisch korrektes Verhalten zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher auch von unseren Kunden, dass diese im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben aus der UN Global Compact Initiative beachten. Das gilt insbesondere für Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art, zum Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie zum Umweltschutz.

12          EXPORTKONTROLLE

12.1       Die von uns gelieferten Waren sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

12.2       Die Ausfuhr bestimmter Waren durch den Kunden vom Erstlieferland kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Waren/Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und völkerrechtlich verbindlichen Embargos strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Waren ausführt oder ausführen lässt.

12.3       Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen im Original die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form zu übersenden bzw., sofern eine behördliche Ausstellung der Endverbleibsdokumente erforderlich und noch nicht erfolgt ist, uns über den Stand der Beantragung zu informieren.

12.4       Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Waren darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet.

12.5       Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziffern 13.1 – 13.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

13          GEHEIMHALTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

14          GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

14.1       Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz sachlich zuständige Gericht.. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.2       Maßgeblich ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

14.3       Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.